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Ausführung von Handelsentscheidungen

Grundsätze der Auftragsausführung

gemäß § 168 Absatz 7 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Artikel 27-29 AIFM Level II-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 231/2013) sowie den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der Fassung der MiFiD II-Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive, Richtlinie 2014/65/EU)

(„Best Execution-Policy“)

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH (im Folgenden „Monega“) verpflichtet, bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen für ihre Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) und ihre Kunden im Rahmen von Finanzportfolioverwaltungsmandaten (individuelle Vermögensverwaltung) angemessene Maßnahmen zu ergreifen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um unter Berücksichtigung unterschiedlichster, im Folgenden beschriebener Faktoren, das beste Ergebnis unter den sich bietenden Umständen für das Investmentvermögen bzw. den Anleger/Kunden bei diesem Handelsgeschäft zu erzielen.

Die nachfolgenden Grundsätze der Auftragsausführung (im Folgenden „Grundsätze“ genannt) legen daher fest, wie die Monega bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen die Ausführung eines Auftrages gleichbleibend im besten Interesse des Investmentvermögens oder des Kunden im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung gewährleistet.

Die aktuellen Grundsätze der Auftragsausführung der Monega finden Sie hier