Anlagepolitik
Monega hat sich sowohl für institutionelle Anleger als auch im Bereich Publikumsfonds darauf spezialisiert, neben indexnahen Fonds auch quantitative Anlagekonzepte zu entwickeln.
Qualität und Kompetenz
Monega macht aus Fondsmanagement kein Geheimnis. Ziel von Monega ist es, dem Anleger Bausteine für eine gute Vermögensanlage an die Hand zu geben, die neben Profitabilität Einsicht in die Strategien des Fondsmanagements geben.
Monega sieht Fondsmanagement als solides Handwerk. Nachvollziehbare quantitative Strategien und Fondsmanagement nach mathematischen Modellen bieten bei Monega beste Wertentwicklung der Geldanlage.
Abstimmungspolitik
Basierend auf den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches und den Wohlverhaltensregeln des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. („BVI“) als Interessenvertretung der Investmentfondsbranche sollen Kapitalverwaltungsgesellschaften die Stimm-rechte für Vermögensgegenstände ausüben, die in den von ihnen verwalteten Investment-vermögen gehalten werden. Die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH („Monega“) nimmt ihre treuhänderische Verantwortung für ihre Kunden ernst und stimmt anhand klar definierter Kriterien unter Berücksichtigung der Interessen der Investmentvermögen und deren Anleger und der Integrität des Marktes ab. Die Stimmrechtsrichtlinien werden regelmäßig überprüft und an die aktuellen Entwicklungen angepasst.
I. Die Gesellschaft übt die ihr zustehenden Stimmrechte bei inländischen Gesellschaften und Gesellschaften mit Sitz im europäischen Ausland grundsätzlich selbst aus. Dies gilt insbesondere bei Aktiengesellschaften, bei denen die Gesellschaft über alle Fonds mehr als 5% des Nennkapitals der Aktiengesellschaft hält.
II. Bei der Entscheidung für oder wider eine Stimmrechtsausübung nimmt die Gesellschaft stets eine Kosten-Nutzen-Abwägung vor. Liegt eine Stimmrechtsausübung beispielsweise aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten oder eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht im Interesse der Anleger, wird Monega von einer Wahrnehmung der Stimmrechte absehen.
III. Die Ausübung der Stimmrechte kann durch den persönlichen Besuch eines Vertreters der Monega auf der Hauptversammlung oder durch die Unterbevollmächtigung eines weisungs-gebundenen Dritten erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters. In letztgenanntem Fall wird Monega das Abstimmungsverhalten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters basierend auf den Vorgaben ihrer Abstimmungspolitik, in besonderen Fällen auch durch konkrete Einzelanweisung lenken und überwachen. Die Monega hat die IVOX Glass Lewis GmbH, Karlsruhe, mit der Ausübung der Stimmrechte auf Hauptversammlungen beauftragt.
IV. Monega übt die Stimmrechte unabhängig von Interessen Dritter aus. Maßgeblich ist allein das Interesse des jeweiligen Investmentvermögens und dessen Anlegern unter Berücksichtigung der jeweiligen Anlageziele und der Anlagepolitik des Investmentvermögens. Weichen Interessen verschiedener Sondervermögen voneinander ab, so wird sich dies im Abstimmungsverhalten der Monega widerspiegeln. Sofern sich für Monega Interessenkonflikte bei der Stimmrechtsausübung ergeben, wird sich Monega jeweils der Stimme enthalten. Monega hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass etwa bestehende Interessenkonflikte an die Compliance Funktion gemeldet werden.
V. Basis für die Abstimmungspolitik sind für Deutschland die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Einbeziehung der Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie der einschlägigen Umwelt- und Sozialstandards (ESG = Environmental, Social, Governance). Aufgrund individueller Marktusancen im Ausland kommen für diese Abstimmungen länderspezifische ESG-Voting-Policies zur Anwendung.
Bei der Stimmrechtsausübung lässt sich die Monega insbesondere von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten:
Die Gesellschaft stimmt grundsätzlich keinen Beschränkungen der Rechte der Aktionäre zu; Maßnahmen zur Verhinderung feindlicher Übernahmen stimmt die Gesellschaft regelmäßig nicht zu, wenn diese primär dazu dienen sollen, die Position des bestehenden Managements zu sichern. Über Fusionen und Akquisitionen wird die Gesellschaft von Fall zu Fall entscheiden. Grundsätzlich wird die Gesellschaft für Fusionen und Akquisitionen stimmen, bei denen der angebotene Kaufpreis dem fairen Wert entspricht, bei denen die Aktionäre anderweitig voraussichtlich keinen höheren Preis erzielen können. Die faire und gleichberechtigte Behandlung der Aktionäre gemäß den Bedingungen der Fusion/Akquisition muss gewährleistet sein; Zu Fragen der Tagesordnung, zur Wahl des Abschlussprüfers und ähnlichen Fragen wird die Gesellschaft grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen. Die Unabhängigkeit der Prüfer muss allerdings gewährleistet sein.
Im Einzelfall kann Monega jedoch für ein einzelnes Investmentvermögen im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes von diesen Stimmrechtsrichtlinien abweichen.
Die Monega legt zum Ende eines Kalenderjahres offen, ob und wie sie im Interesse ihrer An-leger den Dialog mit den Gesellschaften führt oder mit anderen Anlegern der Gesellschaften im gesetzlich zulässigen Umfang kooperiert, um eine verantwortungsvolle Führung, einen Werterhalt und eine Wertsteigerung der Gesellschaften zu fördern. Weitere Einzelheiten zu den aufgrund dieser Stimmrechtsrichtlinie getroffenen Maßnahmen stellt die Monega ihren Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung.
25. März 2024